Pflegereform zum 1.1.2024__National Cancer Institute
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Pflegereform: Änderungen zum 1.1.2024

Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 hat der Gesetzgeber mit dem Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz eine Reihe von Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen beschlossen:

  • Das Pflegegeld wird für die Pflegegrade 2 bis 5 um durchschnittlich 5 % angehoben.
  • Die Pflegesachleistungen erhöhen sich um 37 Euro in Pflegegrad 2, um 69 Euro in Pflegegrad 3, um 85 Euro in Pflegegrad 4 sowie um 105 Euro für den Pflegegrad 5.
  • Der prozentuale Zuschlag für eine vollstationäre Versorgung im Pflegeheim wird für eine Verweildauer von 0-12 Monaten von 5 auf 15 %, bei 13-24 Monaten von 25 auf 30 %, für 25-36 Monate von 45 auf 50 % sowie für eine längere Verweildauer als 36 Monate von 70 auf 75 % angehoben.
  • Darüber hinaus gibt es einige Neuerungen in der Verhinderungspflege bei Kindern und Jugendlichen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und den Pflegegrad 4 oder 5 haben.

Details finden Sie auf der Website des Bundesgesundheitsministeriums: Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) (bundesgesundheitsministerium.de)

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Gut älter werden in Steglitz-Zehlendorf
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